( GrEStG 1955 § 4 Abs 1 ) Einer 130 m2 übersteigenden Wohnung kann auch dann nicht Arbeiterwohnstättencharakter zuerkannt werden, wenn im Haus überwiegend Arbeiterwohnstätten errichtet wurden. Nur wenn flächenmäßig zur Begünstigung geeignete Wohnungen errichtet werden, ist das Haus als Ganzes in die Betrachtung einzubeziehen und kommt es auf ein Überwiegen an. VwGH 94/16/0004, 0005 v. 29.01.1997. (Beschwerden abgewiesen)