( FinStrG § 89 ) Eine Person, die unter ungewöhnlichen Umständen mit augenscheinlich nicht aus Österreich stammenden, dem Artenschutzabkommen unterliegenden Tier en betreten wird, begründet, wenn nicht die geringste Aufklärung geboten wird, den Verdacht, dass diese Tiere widerrechtlich in das Zollgebiet eingebracht wurden, und berechtigt die Behörde zu deren Beschlagnahme, auch wenn der Besitzer der Tiere nicht an der Grenze betreten wurde. VwGH 96/16/0227 v. 19.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)