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Keine mehrfache Alterspension

SozialversicherungARD 4855/21/97 Heft 4855 v. 22.7.1997

( ASVG § 100 Abs 2, § 253 Abs 1, GSVG § 130 Abs 1, BSVG § 121 Abs 1 ) Bezieht ein Versicherter bereits eine Alterspension nach dem GSVG, kann er auch bei weiteren Beitragszahlungen an einen anderen Versicherungsträger (ASVG, BSVG) keinen weiteren Pensionsanspruch erwerben.

OGH 10 Ob S 2427/96a v. 07.05.1997

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