( AngG § 16 , UrlG § 9 ) Werden Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration) auf Grund eines Sozialplans gewährt, können diese nicht zur Aufrechnung von Sonderzahlungsanteilen (Urlaubsbeihilfe) herangezogen werden, die in einer Urlaubsentschädigung enthalten sind, obwohl der betreffende Arbeitnehmer in diesem Jahr bereits die volle Urlaubsbeihilfe erhalten hat.
OGH 8 Ob A 78/97x v. 23.05.1997