( EStG § 67 Abs 8, ABGB § 1380 ) Nachzahlungen aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nach einem Ausgleich des Arbeitgebers sind als Vergleichssumme mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern ohne Rücksicht darauf, ob sie als Sonderzahlungsanteile oder als laufendes Entgelt zu betrachten sind.
OGH 8 Ob S 120/97y v. 23.05.1997