( UStG 1972 § 4 Abs 5 ) Zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bei Umsätzen von Spielautomaten zählen sowohl sämtliche in den Automaten eingeworfene Bargeldbeträge („Bargeldeinwurf“) ungeachtet einer allfälligen Auszahlung von Gewinnen als auch die Freispielumsätze. VwGH 95/15/0023 v. 18.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)