( GewO § 82 lit f ) Die Verständigung des Arbeitgebers von einer Erkrankung ist zwar für die Entgeltfortzahlung vorgesehen und zieht gegebenenfalls einen Wegfall der Entgeltfortzahlung nach sich; weitere Folgen sind aber nicht vorgesehen, so dass die Unterlassung der rechtzeitigen Meldung an den Arbeitgeber nur unter besonderen Umständen den Entlassungstatbestand der beharrlichen Pflichtverletzung darstellt. Hiefür ist aber u.a. Voraussetzung, dass dem Arbeitnehmer die Krankmeldung ungeachtet seiner Erkrankung leicht möglich gewesen wäre und er wusste, dass infolge der Unterlassung der Krankmeldung dem Arbeitgeber ein beträchtlicher Schaden erwachsen werde. OLG Innsbruck 15 Ra 86/96a v. 02.07.1996. (ZAS Jud. 3/1997)