( AZG § 4a ) Enthält ein Kollektivvertrag bloß eine Empfehlung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit und Schichtdienste und regelt diese selbst nicht, kann eine vom unverbindlichen Schichtvorschlag des Kollektivvertrages abweichende Regelung vereinbart werden, sofern nicht zwingende Arbeitszeitvorschriften verletzt werden. OGH 9 Ob A 2243/96k v. 13.11.1996.