( Stmk. LAO § 122, § 123 ) In einem Verfahren in Ansehung eines Feststellungsantrages auf Feststellung des Vorliegens eines Betriebes gemäß § 122 Abs 2 Stmk. Landarbeitsordnung 1981 (LAO) als auch eines Gleichstellungsantrag es nach § 123 Abs 1 Stmk. LAO kommt der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dann keine Parteistellung zu, wenn das jeweilige Verfahren nicht durch einen von ihr gestellten Antrag in Gang gesetzt wurde. VwGH 96/02/0465 v. 08.11.1996. (Beschwerde zurückgewiesen)