( BewG § 14, ErbStG § 19 ) Werden Forderungsrechte aus einem atypisch stillen Gesellschaftsanteil unentgeltlich übertragen, sind sie zur Bemessung der Schenkungssteuer mit dem Nennwert und nicht mit dem entsprechenden anteiligen Wert des Betriebsvermögens anzusetzen.
VwGH 95/16/0089 v. 19.12.1996