( EStG § 27 Abs 2 ) Die Abschichtung eines stillen Gesellschafters durch den Handelsherrn als Inhaber eines Handelsgewerbes stellt die letztmalige Zuweisung eines Gewinnanteils dar. Wird ein stiller Gesellschafter zu einem höheren Betrag abgefunden, als dies dem Stand seiner Einlage entspricht, stellt der Unterschiedsbetrag ein besonderes Entgelt dar, das neben den laufenden Einkünften aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter geleistet wird. Der „Veräußerungsgewinn“ eines stillen Gesellschafters zählt nicht zu den außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 37 Abs 2 EStG 1972. VwGH 93/14/0221 v. 17.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)