( ASVG § 205 ) Eine Vorschädigung kann bei Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) dann keine Berücksichtigung finden, wenn sie keine wesentliche Bedeutung für die Folgen eines Arbeitsunfalles gehabt hat.
OGH 10 Ob S 2147/96z v. 22.10.1996