( ASVG § 253d Abs 1 Z 3 ) Eine Mischtätigkeit zwischen Raumpflegerin und Hausbesorgerin, die vorrangig in Reinigungstätigkeiten besteht, bedingt noch keinen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, wenn die Versicherte nicht mehr in der Lage ist, schwere Arbeiten zu verrichten.
OGH 10 Ob S 2461/96a v. 28.01.1997