( ArbVG § 8 Z 1 ) Für die KV-Zugehörigkeit eines Arbeitgebers ist die faktische Zuordnung durch die Wirtschaftskammer auch dann maßgebend, wenn die Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit noch strittig ist.
OGH 8 Ob A 74/97h v. 24.04.1997
Für die KV-Angehörigkeit des Arbeitgebers ist die in § 8 Z 1 ArbVG erwähnte Mitgliedschaft bei der am Kollektivvertrag beteiligten Partei in der Form maßgebend, wie sie infolge Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder einer Innung faktisch gehandhabt wird.