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KV-Angehörigkeit bei strittiger Zuordnung

ArbeitsrechtARD 4850/16/97 Heft 4850 v. 4.7.1997

( ArbVG § 8 Z 1 ) Für die KV-Zugehörigkeit eines Arbeitgebers ist die faktische Zuordnung durch die Wirtschaftskammer auch dann maßgebend, wenn die Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit noch strittig ist.

OGH 8 Ob A 74/97h v. 24.04.1997

Für die KV-Angehörigkeit des Arbeitgebers ist die in § 8 Z 1 ArbVG erwähnte Mitgliedschaft bei der am Kollektivvertrag beteiligten Partei in der Form maßgebend, wie sie infolge Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder einer Innung faktisch gehandhabt wird.

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