( AuslBG § 2 Abs 2, § 28, VStG § 9 ) Bei Beurteilung der Frage, ob ein Geschäftsführer für die verbotene Beschäftigung von Ausländern verantwortlich ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Ausländer sozialversichert waren und wer in dieser Hinsicht Meldungen bei der GKK tatsächlich vorgenommen hat. Aus Meldungen bei der Sozialversicherung ist nicht zu folgern, dass deshalb ein Beschäftigungsverhältnis nach dem AuslBG vorliegt. VwGH 95/09/0087 v. 23.01.1997. (Beschwerde abgewiesen)