( ABGB § 1154 Abs 1 ) Richtet sich die Höhe einer Betriebspension nach dem im Bemessungszeitraum gebührenden Entgelt, ist dieses im Falle der Minderung oder des Entfalls des Entgeltanspruchs wegen langer Krankheit in diesem Zeitraum nach der Höhe zu berechnen, die gebührt hätte, wäre der Arbeitnehmer nicht erkrankt.
OGH 8 Ob A 2234/96d v. 16.01.1997