( ABGB § 1155 ) Die Dienstfreistellung ist ein der Sphäre des Arbeitgeber s zuzuordnender Umstand, durch den der Arbeitgeber zwar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verhindern kann, jedoch trotzdem auch dann weiter das Entgeltrisiko trägt, wenn dem Arbeitnehmer an der Dienstfreistellung ein Verschulden anzulasten ist.
OLG Wien 10 Ra 148/96z v. 29.08.1996, Revision unzulässig