( ABGB § 931, ZPO § 21, DHG § 4 Abs 4, § 3 Abs 4 ) Hat ein Arbeitgeber in einem Schadenersatzprozess, in dem er für den Schaden, den ein Arbeitnehmer bei einem Dritten verursacht hat, haftet, den Arbeitnehmer vom Prozess verständigt (Streitverkündung) oder hat sich der Arbeitnehmer selbst am Prozess beteiligt, kann der Arbeitnehmer im darauffolgenden gegen ihn gerichteten Regressprozess keine neuen Einwendungen mehr erheben.