( Wr. ParkometerG § 1a, KFG § 103 ) Ein Zulassungsbesitzer hat im Falle einer Lenkerauskunft die Pflicht zur zweifelsfreien Bezeichnung der Person, der das Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde, aber auch zur Angabe eines anderen tauglichen Unterscheidungsmerkmales (z.B.: sen./jun., Beruf).
VwGH 95/17/0187, 0461, 96/17/0005 v. 24.02.1997