( FinStrG § 89 ) Die wissentliche Geltendmachung von Vorsteuern in unrichtiger Höhe durch einen Grundstückshändler rechtfertigt eine Beschlagnahme von Unterlagen hinsichtlich des Grundstückshandels. VwGH 94/15/0058 v. 18.09.1996. (Beschwerde abgewiesen)