( FinStrG § 93 Abs 2 ) Feststellungen der Lohnsteuerprüfung, nach denen ständigen Arbeitnehmern auch „Aushilfslöhne“ gezahlt wurden, die nur mit einem pauschalen Prozentsatz der Lohnsteuer unterzogen wurden, bieten den eine Hausdurchsuchung rechtfertigenden Verdacht der Steuerhinterziehung. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Arbeitgeber Aufzeichnungen über die Höhe der an Arbeitnehmer ausgezahlten Aushilfslöhne - schon zur Abwehr allfälliger arbeitsrechtlicher Ansprüche - führt, die sich in Räumlichkeiten, hinsichtlich deren die Hausdurchsuchung angeordnet worden ist, befinden. VwGH 95/14/0120, 0131, 0132 v. 26.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)