( AngG § 27 Z 4 ) Ein Arbeitnehmer, der über die von ihm auszuübende Tätigkeit genau Bescheid weiß und sich dessen bewusst ist, dass er seiner Arbeitspflicht nachkommen kann, darf auf die Richtigkeit der vom Arzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit nicht vertrauen, wenn in der Krankschreibung nicht nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage der bestätigende Arzt zur Ansicht gelangt ist, dass der Arbeitnehmer gesundheitlich zur Erfüllung seiner vertraglichen Arbeitspflicht nicht imstande ist.