( GewO § 82 lit d ) Ein Unfall mit dem Dienstfahrzeug im alkoholisiert en Zustand nach einer Gleichenfeier rechtfertigt noch nicht die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit.
OLG Wien 7 Ra 33/97t v. 07.04.1997
Nach § 82 lit d GewO kann der Arbeitnehmer entlassen werden, wenn er sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen lässt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung kommt es bei einer strafbaren Handlung - sofern es sich nicht um einen Diebstahl oder eine Veruntreuung handelt - darauf an, dass der Arbeitnehmer durch die Handlung gegenüber dem Arbeitgeber vertrauensunwürdig wird.