( EStG § 10 Abs 2 ) Wurde ein Betriebsgebäude (ursprünglich) unmittelbar für eigene Betriebszwecke errichtet, stellt der Umstand einer gewerblichen Vermietung erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres kein in der Steuerperiode dieses Wirtschaftsjahres zu berücksichtigendes Sachverhaltselement dar. VwGH 94/15/0150 v. 18.12.1996. (Bescheid aufgehoben)