( EStG § 10 Abs 5, AktG § 15 ) Ein Konzern, innerhalb dessen für die Transaktion gebraucht er Wirtschaftsgüter kein IFB geltend gemacht werden kann, kann auch vorliegen, wenn kein Mutterunternehmen besteht, von dem die einheitliche Leitung ausgeht. Für einen Gleichordnungskonzern ist typisch, dass die Leitung nicht von einem „herrschenden Unternehmen“ besorgt wird, sondern von einer anderen Stelle als Konzernspitze, so dass keines der Konzernunternehmen von einem anderen Konzernunternehmen abhängig ist. Auch eine natürliche Person kann durch ihre Leitungstätigkeit rechtlich selbständige Unternehmen zu einem Konzern verbinden. VwGH 94/15/0162 v. 18.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)