( BAO § 114, § 115, § 119 ) Die sogenannte Mitwirkungspflicht (Behauptungs- und Konkretisierungslast) der Partei findet im Ermittlungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden jedenfalls dort seine Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handelt. VwGH 92/17/0126 v. 24.05.1996. (Bescheid aufgehoben)