( BAO § 83 Abs 3, FinStrG § 29 ) Eine zumindest durch konkludente Handlung erfolgte Bevollmächtigung ist einer mündlich erteilten Vollmacht im Sinne des § 83 Abs 3 BAO gleichzuhalten, auch wenn hierüber keine Niederschrift aufgenommen wurde, so dass auch bei Erstattung einer „Selbstanzeige“ durch die Ehefrau des Steuerpflichtigen diese als Bevollmächtigte angesehen werden kann, wenn sie bei der im Gefolge dieser „Selbstanzeige“ durchgeführten Nachschau als dessen Vertreterin aufgetreten ist. VwGH 93/17/0053 v. 22.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)