( BAO § 184 ) Aus der Gegenüberstellung des kalkulierten Bruttoumsatz es und eines Teiles des in der Umsatzsteuererklärung für dieses Jahr ausgewiesenen Nettoumsatz es kann nicht der Schluss gezogen werden, die (Netto-)Umsätze seien richtig fatiert (d.h. in der Steuererklärung richtig angegeben) worden. VwGH 94/15/0138 v. 20.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)