( BAO § 22 ) Vereinbarungen über die Gewinnverteilung müssen zur steuerlichen Anerkennung der Beteiligung eines stillen Gesellschafters an einer GmbH nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und müssen auch einem Fremdvergleich standhalten. VwGH 93/13/0022 v. 24.09.1996. (Beschwerde abgewiesen)