( AbgEO § 13 ) Ein „Antrag“, mit dem der Eintritt der Vollstreckbarkeit von Bescheiden (Straferkenntnis sen), die im Zuge von Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verkürzung von Getränke- und Vergnügungssteuer ergangen sind, bestritten wird, ist eine Einwendung gegen die Durchführung der Verwaltungsvollstreckung, über die mit Bescheid der Titelbehörde (hier: Unabhängiger Verwaltungssenat) abzusprechen ist. VwGH 94/17/0168 v. 22.11.1996. (Bescheid aufgehoben)