( GSVG § 131c Abs 1 Z 3 ) Bei Prüfung der Frage, ob die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für den Berufsschutz nach § 133 Abs 2 GSVG erfüllt sind, können nur volle Monate einer die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Dieselben Grundsätze gelten bei Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit. OGH 10 Ob S 8/97t v. 28.01.1997.