( ÄrzteG § 65 ) Differenziert die Satzung eines Wohlfahrtsfonds (hier: der Ärztekammer in der Steiermark) bei der Gewährung der Altersversorgung zwischen männlichen und weiblichen Kammerangehörige n dergestalt, dass männliche Kammerangehörige mit Vollendung des 70. Lebensjahres, weibliche jedoch schon mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Altersversorgung haben, ist die Satzung gesetzwidrig. § 65 Abs 1 erster Satz ÄrzteG 1984, auf den sich die Satzung offensichtlich stützt, handelt nur von der Gewährung der Altersversorgung ab Vollendung des 65. Lebensjahres und von der Möglichkeit, in der Satzung ein höheres oder niedrigeres Anfalllsalter vorzusehen, ohne jedoch zwischen männlichen und weiblichen Kammerangehörigen zu unterscheiden. VfGHV-183/95 v. 18.06.1996.