( ASVG § 143 Abs 6 ) Das Recht des Versicherten, eine medizinisch zumutbare und dem medizinischen Standard entsprechende Operation trotz entsprechender Aufklärung durch die Krankenanstalt abzulehnen, geht nicht so weit, dass der Versicherungsträger nunmehr die Nachteile, die aus der Unterlassung der Operation entstanden sind, zu tragen hat. Vielmehr hat der Versicherte die durch die Verweigerung der Operation eingetretenen Folgen, nämlich den Behandlungsmisserfolg durch die konservative Methode, selbst zu verantworten. LG Wr. Neustadt 5 Cgs 10/95 v. 09.01.1996. (ZAS Jud. 2/1997)