( ASVG § 131 Abs 1 ) Kostenersatz für Außenseitermethoden kann immer erst dann erfolgen, wenn entweder eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche erfolglos blieb. OGH 10 Ob S 20/95 v. 09.04.1996. (SSV-NF 33/1996)