( EO § 301 Abs 3 ) Wurde vom Drittschuldner die zunächst unterlassene Erklärung im Lauf des gegen ihn nach § 308 EO angestrengten Prozesses abgegeben, haftet er nicht für weitere Prozesskosten. OLG Linz 11 Ra 71/95 v. 24.08.1995. (ZAS Jud. 2/1997)
( EO § 301 Abs 3 ) Wurde vom Drittschuldner die zunächst unterlassene Erklärung im Lauf des gegen ihn nach § 308 EO angestrengten Prozesses abgegeben, haftet er nicht für weitere Prozesskosten. OLG Linz 11 Ra 71/95 v. 24.08.1995. (ZAS Jud. 2/1997)