( EO § 301 Abs 3 ) Der Umstand, dass der Arbeitgeber keine Abschrift der Drittschuldnererklärung an den betreibenden Gläubiger übermittelt hat, löst die Kostenfolgen des § 301 Abs 3 EO nicht aus. ASG Wien 7 Cga 114/96a v. 04.12.1996, mit Kostenrekurs vorgelegt.