( EO § 301 Abs 3 ) Im Fall der Unterlassung der Drittschuldneräußerung genügt für die Kostenersatzpflicht jedes Verschulden, im Fall der unrichtigen und unvollständigen Äußerung begründet nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit die Kostenersatzpflicht. OLG Linz 11 Ra 64/95 v. 08.09.1995. (ZAS Jud. 2/1997)