( ASGG § 46 Abs 3 Z 1, ZPO § 419 ) Auch wenn das Bestehen eines Feststellungsinteresse s verneint wurde, könnte die strittig gebliebene Art und Berechtigung der Beendigung der Dienstverhältnisse im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG als Vorfrage von Bedeutung sein und kann der OGH betreffend Zulässigkeit einer Revision dem Rechtsmittelgericht auftragen, in seinem Urteil auszusprechen, ob der Streitwert insgesamt S 50.000,- übersteigt. OGH 9 Ob A 2274/96v v. 04.12.1996.