( ASGG § 65 Abs 1 Z 2, § 71 Abs 1 ) Bei einem kombinierten Leistungsentziehungs- und Rückforderungsbescheid ist der die Leistung entziehende (oder neue festsetzende) Teil von jenem über die Rückforderung inhaltlich trennbar; wendet sich der Versicherte nur gegen die Rückforderung, tritt auch nur dieser Teil des Bescheides außer Kraft. OGH 10 Ob S 56/96 v. 30.07.1996.