( BLVG § 8 Abs 3 ) Das Ausmaß der Vertretungskosten (im Sinne des § 8 Abs 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Bundeslehrer), bis zu deren Höhe bei einer Lehrpflichtermäßigung die Bezüge eines Lehrers gemindert werden können, wird durch die Bemessungsvorschrift des letzten Absatzes in Form eines Pauschales festgelegt, und zwar unabhängig davon, wie die „vakante“ Lehrverpflichtung erfüllt wird (also z.B. ob ein Vertragslehrer hiefür eingestellt oder ob diese Lehrverpflichtung in der Form von Mehrdienstleistungen von bereits beschäftigten anderen Lehrern übernommen wird), und ohne Rücksicht darauf, welche Kosten hiedurch dem Arbeitgeber tatsächlich entstehen. VwGH 93/12/0287, 0288 v. 24.04.1996. (Beschwerden abgewiesen)