( GewO § 82 lit d, StGB § 136 ) Der Straftatbestand der unbefugten Gebrauchnahme eines Kfz erfasst nur den Fahrzeuggebrauch ohne Wissen und Willen des Berechtigten schlechthin, nicht aber auch jene Fälle, bei denen eine an sich erteilte Erlaubnis zur Fahrzeugbenützung überschritten wird. Nach dem sogenannten „Dienstnehmerprivileg“ des § 136 Abs 4 Satz 1 zweiter Fall StGB sind auch größere Umwege mit dem dem Arbeitnehmer anvertrauten Fahrzeug straffrei, so dass hier der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit wegen sonstiger strafbarer Handlungen nicht vorliegt. OLG Innsbruck 15 Ra 123/95s v. 23.01.1996. (ZAS Jud. 2/1997)