( AuslBG § 4 Abs 6 Z 2 lit a ) Hat ein Ausländer wegen seiner Qualifikation als Elektromechaniker vor allem auch in Bezug auf seine Einsatzmöglichkeit in einem für das Bestehen des Betriebes wichtigen Auslandsauftrag eine besondere Stellung im Betriebsgeschehen, kann ihm als Schlüsselkraft eine arbeitsplatzerhaltend e Position zukommen. Das Erfordernis der „Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer“ hat nicht nur den Fall ihrer unmittelbaren Gefährdung zur Voraussetzung, vielmehr ist eine Erhaltung im Sinne einer konkretisierten Sicherung der Beschäftigung inländischer Arbeitnehmer ausreichend. VwGH 94/09/0109 v. 05.12.1996. (Bescheid aufgehoben)