( AuslBG § 4 Abs 1 ) Bei einer fehlenden Reaktion des Arbeitgebers auf ein Angebot von Ersatzkräften hat die Behörde von Amts wegen eine Zuweisung von nach ihrer Ansicht geeigneten Arbeitskräften vorzunehmen, bevor sie den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung aus „wichtigen, öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen“, wegen eines „infolge erhöhter Beschäftigung von Ausländern bereits gegebenen überdurchschnittlichen Ausländeranteiles“ sowie wegen der „regionalen, strukturellen und branchenbedingten Gegebenheiten“ ablehnt. VwGH 94/09/0156 v. 19.11.1996. (Bescheid aufgehoben)