( ASchG § 130 Abs 1 Z 26 ) Einer namentlich en Nennung von Arbeitnehmern im Spruch des Straferkenntnisses kommt in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Übertretung nach § 70 Abs 2 AAV (Zurverfügungstellung von Sicherheitsschuhe n) keine rechtliche Bedeutung zu. Wesentlich ist allein, dass bei der beruflichen Tätigkeit „für Arbeitnehmer“ die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für die Beine bestehen muss. VwGH 93/02/0318 v. 08.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)