( ArbVG § 2, ABGB § 2, ASGG § 43 Abs 3 ) Ein Kollektivvertrag ist kein Gesetz, sondern ein privatrechtlicher Vertrag, der nur im normativen Teil wie ein Gesetz auszulegen und dessen Inhalt von Amts wegen zu ermitteln ist. OLG Innsbruck 5 Ra 110/95 v. 12.09.1995. (ZAS Jud. 2/1997)