( ArbVG § 96a Abs 1 Z 2, ABGB § 879 ) Fußt die Gesamtbeurteilung einer Dienstbeschreibung nicht auf einer ausgewogenen Berücksichtigung der Arbeitsleistung einerseits und des übrigen Verhaltens des Arbeitnehmers andererseits, hat sie auf Grund ihrer engst begrenzten Sachverhaltsgrundlage nur den Aussagewert einer gewöhnlichen Beschwerde über den Arbeitnehmer bzw. einer Rüge für Ordnungswidrigkeiten.