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ArbIG § 7 Abs 3

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4843/11/97 Heft 4843 v. 10.6.1997

( ArbIG § 7 Abs 3 ) Für die Rechtmäßigkeit einer Ladung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Auskunftspersonen zur Vernehmung im Arbeitsinspektorat kommt es darauf an, dass nur Personen vorgeladen werden, die im Aufsichtsbezirk, im örtlichen Wirkungsbereich oder in der Stadt, in der das Arbeitsinspektorat seinen Sitz hat, ihren Aufenthalt haben. Der Aufenthalt einer Person ist dort gelegen, wo sie sich tatsächlich befindet (gleichgültig, ob erlaubt oder unerlaubt, ob freiwillig oder unfreiwillig). Liegt die im Ladungsbescheid aufscheinende Zustell-Anschrift weder im Aufsichtsbezirk noch im örtlichen Wirkungsbereich noch in der Stadt, in der das Arbeitsinspektorat seinen Sitz hat, ist der Ladungsbescheid rechtswidrig, auch wenn der Geladene „überwiegend“ seinen Aufenthalt im Aufsichtsbezirk etwa dadurch hat, dass er als verantwortlich Beauftragter für eine Reihe von Arbeitsstätten, die sich im Aufsichtsbezirk des Arbeitsinspektorats befinden, bestellt worden ist und diese Aufgabe den regelmäßigen Besuch und die Kontrolle dieser Arbeitsstätten bedingt. VwGH 96/02/0427 v. 08.11.1996. (Bescheid aufgehoben)

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