( EWG-VONr 1408/71, ASVG § 262 ) Der zuständige SV-Träger eines Mitgliedstaates ist nicht verpflichtet, Rentnern oder Waisen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, der niedrigere Familienleistungen gewährt, als sie im Recht des ersten Mitgliedstaates vorgesehen sind, Familienleistungen als Zusatzleistungen zu gewähren, wenn der Anspruch auf die Rente oder der Anspruch auf die Leistungen für Waisen nicht ausschließlich auf Grund von Versicherungszeiten erworben wurde, die in diesem Staat zurückgelegt wurden. EuGH Rs. C-59/95 v. 27.02.1997, Fall Moriana.