( ASVG § 292 Abs 3, § 294, ABGB § 141 ) Allfällige Unterhaltsansprüche von Halbwaisen gegen den noch lebenden Elternteil (oder sonstige unterhaltspflichtige Angehörigen mindern nicht den in § 260 ASVG niedergelegten Anspruch auf Waisenpension, wohl aber unter Umständen die Höhe der Ausgleichszulage. Sind die Eltern gänzlich erwerbsunfähig oder nicht mehr am Leben, tritt die Unterhaltspflicht der Großeltern grundsätzlich im vollen Umfang ein. Dass die vorberufenen unterhaltspflichtigen Eltern unfähig sind, ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn die erwerbsfähigen Eltern nur faktisch ihrer Unterhaltspflicht nicht entsprechen.