( AlVG § 18 Abs 5, EG-Vertrag Art 48 und 51 ) Es ist Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob das Tatbestandsmerkmal des Art 67 Abs 3 EWG-VONr 1408/71 - dass eine Person, die Versicherungszeiten in einem anderen EG-Mitgliedstaat zurückgelegt hat, diese Zeiten für die Gewährung einer Leistung bei Arbeitslosigkeit in dem betreffenden Staat nur dann geltend machen kann, wenn sie zuletzt dort Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt hat - erfüllt ist, wenn der Betroffene dort niemals einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, aber von dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger Beiträge in seinem Namen zu den Systemen der Krankenversicherung und der Familienleistungen entrichtet wurden.